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   BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04 (PKH)   

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BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04 (PKH) (https://dejure.org/2005,9588)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2005 - VII S 13/04 (PKH) (https://dejure.org/2005,9588)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - VII S 13/04 (PKH) (https://dejure.org/2005,9588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; ; TabStG § 21; ; StGB § 27; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
    PKH: keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Keine hinreichende Erfolgsaussicht trotz zugelassener Revision; Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorschriftswidrige Verbringung von Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einer Schmuggelfahrt; Erlöschen der Abgabenschuld wegen Vereitelung der vorschriftswidrigen Verbringung von Zigaretten durch Zollbeamte; Erlöschen der Zollschuld durch Beschlagnahme der ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 21.12.2001 - VII S 13/01

    PKH; vorschriftwidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Denn dieser Zulassungsgrund enthält keine Aussage darüber, ob das Rechtsmittel erfolgreich sein wird, sondern nur darüber, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1988 IV S 8/86, BFH/NV 1988, 730; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692).

    Das kann sowohl der Ort sein, an dem die Umladung der Waren in das Fahrzeug eines Erwerbers erfolgt (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393) oder auch der Ort, an dem die als Tarnung dienende Holzladung aus dem Transportmittel entladen und auseinander genommen werden soll (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 692, zur Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen).

    Die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2002, 692, nach dem eine Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen auch durch das Zur-Verfügung-Stellen von Räumen erfolgen könne, in denen die Waren nach Vollendung der Haupttat, aber noch vor deren Beendigung entladen werden könnten, enthalten keine Aussage über die Dauer des vorschriftswidrigen Verbringens.

    Der Tatbestand der Beteiligung schließt demnach jedenfalls denjenigen ein, der i.S. des § 27 des Strafgesetzbuches (StGB) Beihilfe zu dem vorschriftswidrigen Verbringen leistet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 692; FG München, Urteil vom 17. März 2004 3 K 4114/01, ZfZ 2004, 309).

    Da die zugesagte Unterstützung zu einer Zeit stattfinden sollte, in der das vorschriftswidrige Verbringen bereits beendet war, und weil die Zusage einer bloßen Hilfstätigkeit bei der Entladung der Waren nicht ohne weiteres eine solche Bedeutung für die Ausführung der eigentlichen Tat hat, dass sie --wie z.B. das Zur-Verfügung-Stellen der Halle als Umladeort, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 692-- als wesentlicher Teil der Logistik für die Ausführung der Tat selbst angesehen werden kann, bedurfte es ergänzender Feststellungen dafür, dass die vom Kläger in den vorangegangenen Absprachen erbrachten Unterstützungsleistungen so gewichtig waren, dass sie dem Haupttäter in seinem schon gefassten Tatenschluss bestärkt und ihm für die Begehung der eigentlichen Tat ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt haben.

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01

    Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.

    Es besteht aber Einigkeit darin, dass die Ware nicht nur objektiv in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen darf, sondern dass dies auch willentlich geschieht (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 207, 81; Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Februar 2005 4 K 5532/03 VTa, Z, EU; Witte, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 37 Rn. 3).

  • BFH, 05.02.1998 - VII B 192/97
    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Das Verbringen kann bereits beendet sein, bevor die Ware in den Wirtschaftskreislauf eingeht (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393, wonach ein Inverkehrbringen der Waren gerade nicht erforderlich ist).

    Das kann sowohl der Ort sein, an dem die Umladung der Waren in das Fahrzeug eines Erwerbers erfolgt (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393) oder auch der Ort, an dem die als Tarnung dienende Holzladung aus dem Transportmittel entladen und auseinander genommen werden soll (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 692, zur Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen).

  • BGH, 15.07.1999 - 5 StR 155/99

    Gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel; Mittäterschaft;

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Hilfe zu einer Tat kann nämlich auch schon durch die bloße Zusage einer späteren Unterstützungshandlung geleistet werden, indem der Gehilfe den Haupttäter in seinem schon gefassten Tatenschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (BGH-Urteil vom 15. Juli 1999 5 StR 155/99, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, 609).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Es dürfen deshalb bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dürfen im PKH-Verfahren keine schwierigen bisher nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. März 1990 2 BvR 94, 802, 887, 997, 1094, 1158, 1247, 1274, 1439, 1513/88, BVerfGE 81, 347, und vom 7. April 2000 1 BvR 81/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1936).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Hilfeleistung i.S. des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. April 1996 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 136).
  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Strafe i.S. von Art. 103 Abs. 3 GG ist nur die Kriminalstrafe (BVerfG-Beschluss vom 9. November 1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt waren, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung im Streitfall eine ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörde erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 --Viluckas/Jonusas--, EuGHE 2004, I-2141 Rn. 24; BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81; auch § 8 Satz 2 der Zollverordnung), die nicht erfolgt ist.
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Es dürfen deshalb bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dürfen im PKH-Verfahren keine schwierigen bisher nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. März 1990 2 BvR 94, 802, 887, 997, 1094, 1158, 1247, 1274, 1439, 1513/88, BVerfGE 81, 347, und vom 7. April 2000 1 BvR 81/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1936).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04
    Die Zollbehörden sind auch nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahe legen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 --De Haan--, EuGHE 1999, I-5003 Rz. 32 ff.; vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02 --Nordspedizionieri--, Rz. 51, ZfZ 2005, 53).
  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

  • FG Düsseldorf, 09.02.2005 - 4 K 5532/03

    Einfuhr; Zigaretten; Beschlagnahme; Verbringen; Zollschuld - Auch bei subjektiver

  • BFH, 28.01.1988 - IV S 8/86

    Voraussetzungen eines Erfolgs der Gewährung von Prozesskostenhilfe -

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2003 - 11 K 162/99

    Beteiligung an der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung im

  • FG Düsseldorf, 06.04.2001 - 4 K 4702/99

    Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben - Beteiligung am

  • FG München, 17.03.2004 - 3 K 4114/01

    Keine Beteiligung an "vorschriftswidrigem Verbringen" bei Verweigerung der

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.1996 - 11 K 81/95

    Erlöschen von Eingangsabgaben bei Einziehung von geschmuggelten Zigaretten

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04

    Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme

    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628, und VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    In seinen Beschlüssen in BFH/NV 2006, 628 und 631 hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass das Erreichen des ersten Bestimmungsorts und der Beginn der Entladung der Waren aus dem für den grenzüberschreitenden Transport verwendeten Transportmittel lediglich der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für eine Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens sei.

    Selbst wenn --entgegen der Senatsauffassung-- das vorschriftswidrige Verbringen und die grenzüberschreitende Beförderung der Ware als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen sein sollte mit der Folge, dass das Verbringen erst dann als beendet anzusehen wäre, wenn der Transport mit der Ware an seinem ersten Bestimmungsort eingetroffen ist (Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof in ÖStZB 2003, 145), wäre dieser Zeitpunkt im Streitfall spätestens mit dem Beginn der Entladung des für die grenzüberschreitende Beförderung verwendeten LKW erreicht (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Urteil des FG Düsseldorf in ZfZ 2005, 421).

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 30/04

    Vorschriftswidriges Verbringen von Ware

    Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH) --BFH/NV 2006, 628--, auf den verwiesen wird, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Revisionsverfahren abgelehnt.

    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; in BFH/NV 2006, 628, und vom 13. Oktober 2005 VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    In seinen Beschlüssen in BFH/NV 2006, 628 und 631 hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass das Erreichen des ersten Bestimmungsorts und der Beginn der Entladung der Waren aus dem für den grenzüberschreitenden Transport verwendeten Transportmittel lediglich der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für eine Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens sei.

    Selbst wenn --entgegen der Senatsauffassung-- das vorschriftswidrige Verbringen und die grenzüberschreitende Beförderung der Ware als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen sein sollte mit der Folge, dass das Verbringen erst dann als beendet anzusehen wäre, wenn der Transport mit der Ware an seinem ersten Bestimmungsort eingetroffen ist (Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01, Abs. 69; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof in ÖStZB 2003, 145), wäre dieser Zeitpunkt im Streitfall spätestens mit dem Beginn der Entladung des für die grenzüberschreitende Beförderung verwendeten LKW erreicht (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Urteil des FG Düsseldorf in ZfZ 2005, 421).

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 24/04

    Erlöschen von durch vorschriftswidriges Verbringen entstandenen Einfuhrabgaben

    Dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Nichterlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK vornehmlich damit begründet hat, dass die betroffenen Waren ihren (ersten) Bestimmungsort erreicht hätten und deshalb die Beschlagnahme nach dem vorschriftswidrigen Verbringen erfolgt sei (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393; vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628, und VII S 46/05 (PKH), BFH/NV 2006, 631), bedeutet nicht, dass das jeweilige Verbringen bis zu diesem Zeitpunkt und Ort tatsächlich angedauert hat.

    In seinen Beschlüssen in BFH/NV 2006, 628 und 631 hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass das Erreichen des ersten Bestimmungsorts und der Beginn der Entladung der Waren aus dem für den grenzüberschreitenden Transport verwendeten Transportmittel lediglich der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für eine Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens sei.

    Selbst wenn --entgegen der Senatsauffassung-- das vorschriftswidrige Verbringen und die grenzüberschreitende Beförderung der Ware als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen sein sollte mit der Folge, dass das Verbringen erst dann als beendet anzusehen wäre, wenn der Transport mit der Ware an seinem ersten Bestimmungsort eingetroffen ist (Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01, Abs. 69; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof in ÖStZB 2003, 145), wäre dieser Zeitpunkt im Streitfall spätestens mit dem Beginn der Entladung des für die grenzüberschreitende Beförderung verwendeten LKW erreicht (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Urteil des FG Düsseldorf in ZfZ 2005, 421).

    b) Im Übrigen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Buchst. d ZK nicht darauf ankommen kann, ob die vorschriftswidrig verbrachten Waren Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gefunden haben oder ob sie zur Ruhe gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1393, wonach ein In-Verkehr-Bringen der Waren nicht erforderlich ist und eine Beschlagnahme der Waren bei der Umladung in das Fahrzeug eines Abnehmers nicht zum Erlöschen der Zollschuld führt, obwohl die Ware ersichtlich nicht zur Ruhe gekommen war; auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 628 und 631; a.A. Witte, a.a.O., Art. 233 Rz. 18; VSF Z 09 01 Abs. 69; Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 233 Rz. 8).

  • FG Düsseldorf, 08.05.2009 - 4 K 3971/08

    Versandhandel mit Waren aus China; vorschriftswidrige Einfuhr zu kommerziellen

    Eine Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen kann bereits in der Zusage einer späteren Unterstützungshandlung liegen, wenn der Gehilfe den Haupttäter dadurch in seinem schon gefassten Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04 (PKH), BFH/NV 2006, 628).
  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03

    Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

    Die Einlassung des Klägers, dass er im Streitfall mit der Anmietung der Lagerhalle nur einen geringen Tatbeitrag geleistet habe, der zudem im Versuchsstadium geblieben sei, vermag ihn nicht zu entlasten, da der entscheidende Tatbeitrag bereits in der gemeinschaftlichen Verabredung des Zigarettenschmuggels zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 VII S 13/04, BFH/NV 06, 628).
  • FG Hamburg, 28.02.2006 - IV 8/05

    Abgaben bei aufgedecktem Zigarettenschmuggel mit mehreren Beteiligten

    Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur für die Fälle des Art. 202 Zollkodex gilt, erfolgte die Beschlagnahmung der Zigaretten nicht bei dem vorschriftswidrigen Verbringen, sondern nachdem die Ware bereits vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden war, so dass schon deshalb ein Erlöschen nicht in Betracht kommt (vgl. BFH, Beschluss vom 13.10.2005, VII S 13/04).
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